Artikel 32: Verbot von Kinderarbeit

Artikel 31: Recht auf Kultur, Spiel und Freizeit
November 30, 2025
Artikel 33: Schutz vor Drogen
November 30, 2025
Artikel 31: Recht auf Kultur, Spiel und Freizeit
November 30, 2025
Artikel 33: Schutz vor Drogen
November 30, 2025
  1. Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes an, vor wirtschaftlicher Ausbeutung geschützt und nicht zu einer Arbeit herangezogen zu werden, die Gefahren mit sich bringen, die Erziehung des Kindes behindern oder die Gesundheit des Kindes oder seine körperliche, geistige, seelische, sittliche oder soziale Entwicklung schädigen könnte.
  2. Die Vertragsstaaten treffen Gesetzgebungs-, Verwaltungs-, Sozial- und Bildungsmaßnahmen, um die Durchführung dieses Artikels sicherzustellen. Zu diesem Zweck und unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen anderer internationaler Übereinkünfte werden die Vertragsstaaten insbesondere
    a) ein oder mehrere Mindestalter für die Zulassung zur Arbeit festlegen;
    b) eine angemessene Regelung der Arbeitszeit und der Arbeitsbedingungen vorsehen;
    c) angemessene Strafen oder andere Sanktionen zur wirksamen Durchsetzung dieses Artikels vorsehen.