Artikel 06: Recht auf Leben

Artikel 16: Schutz der Privatsphäre

November 30, 2025

Artikel 07: Recht auf Name, Staatsangehörigkeit, Registrierung und auf Eltern

November 30, 2025

Artikel 16: Schutz der Privatsphäre

November 30, 2025

Artikel 07: Recht auf Name, Staatsangehörigkeit, Registrierung und auf Eltern

November 30, 2025
  1. Die Vertragsstaaten erkennen an, dass jedes Kind ein angeborenes Recht auf Leben hat.
  2. Die Vertragsstaaten gewährleisten in größtmöglichem Umfang das Überleben und die Entwicklung des Kindes.