Artikel 11: Schutz vor Entführung außer Landes

Artikel 10: Familienzusammenführung

November 30, 2025

Artikel 19: Schutz vor Gewalt und Vernachlässigung

November 30, 2025

Artikel 10: Familienzusammenführung

November 30, 2025

Artikel 19: Schutz vor Gewalt und Vernachlässigung

November 30, 2025
  1. Die Vertragsstaaten treffen Maßnahmen, um das rechtswidrige Verbringen von Kindern ins Ausland und ihre rechtswidrige Nichtrückgabe zu bekämpfen.
  2. Zu diesem Zweck fördern die Vertragsstaaten den Abschluss zwei- oder mehrseitiger Übereinkünfte oder den Beitritt zu bestehenden Übereinkünften.