Artikel 11: Schutz vor Entführung außer Landes

Artikel 10: Familienzusammenführung
November 30, 2025
Artikel 19: Schutz vor Gewalt und Vernachlässigung
November 30, 2025
Artikel 10: Familienzusammenführung
November 30, 2025
Artikel 19: Schutz vor Gewalt und Vernachlässigung
November 30, 2025
  1. Die Vertragsstaaten treffen Maßnahmen, um das rechtswidrige Verbringen von Kindern ins Ausland und ihre rechtswidrige Nichtrückgabe zu bekämpfen.
  2. Zu diesem Zweck fördern die Vertragsstaaten den Abschluss zwei- oder mehrseitiger Übereinkünfte oder den Beitritt zu bestehenden Übereinkünften.