Artikel 34: Schutz vor sexuellem Missbrauch

Artikel 33: Schutz vor Drogen

November 30, 2025

Artikel 35: Schutz vor Entführung

November 30, 2025

Artikel 33: Schutz vor Drogen

November 30, 2025

Artikel 35: Schutz vor Entführung

November 30, 2025

Die Vertragsstaaten verpflichten sich, das Kind vor allen Formen sexueller Ausbeutung und sexuellen Missbrauchs zu schützen. Zu diesem Zweck treffen die Vertragsstaaten insbesondere alle geeigneten innerstaatlichen, zweiseitigen und mehrseitigen Maßnahmen, um zu verhindern, dass Kinder
a) zur Beteiligung an rechtswidrigen sexuellen Handlungen verleitet oder gezwungen werden;
b) für die Prostitution oder andere rechtswidrige sexuelle Praktiken ausgebeutet werden;
c) für pornographische Darbietungen und Darstellungen ausgebeutet werden.