Artikel 05: Rechte und Pflichten der Eltern

Artikel 03: Das Wohl des Kindes
November 30, 2025
Artikel 14: Recht auf Gedanken- Gewissens- und Religionsfreiheit
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Artikel 14: Recht auf Gedanken- Gewissens- und Religionsfreiheit
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Die Vertragsstaaten achten die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Eltern oder gegebenenfalls, soweit nach Ortsgebrauch vorgesehen, der Mitglieder der weiteren Familie oder der Gemeinschaft, des Vormunds oder anderer für das Kind gesetzlich verantwortlicher Personen, das Kind bei der Ausübung der in diesem Übereinkommen anerkannten Rechte in einer seiner Entwicklung entsprechenden Weise angemessen zu leiten und zu führen.