Illustration von einem rothaarigen Mädchen, das ein Schild hochhält auf dem "Stellungnahme" steht.

Auf dem Rücken der Kinder!

Stellungnahme des Kinderbüros – Die Lobby für Menschen bis 14 in Bezug auf den
Entwurf zur Änderung des Steiermärkischen Kinderbildungs- und
Betreuungsgesetzes

Graz, am 28.03.2023

Es ist unbestritten, dass es in den Kinderbildungs- und Betreuungseinrichtungen dringenden Handlungsbedarf gibt, um Personalnot, Kinderhöchstzahlen und die Qualität der Betreuung zu verbessern, damit für alle Beteiligten, vor allem aber für die Kinder, ein sicheres und stärkendes Umfeld sichergestellt ist.

Wir, das Kinderbüro, haben den Entwurf der Novelle zum entsprechenden Gesetz aus der Perspektive der Kinderrechte, des Kindeswohls und des Kinderschutzes betrachtet und sehen darin, bei allem Verständnis für die Dringlichkeit im Personalbereich, bei einigen Änderungen große Verschlechterungen für die Kinder und einen massiven Rückschritt in der Betreuungsqualität und Förderung der Kinder. Die folgenden 3 Beispiele veranschaulichen das:

1. Die Reduktion der Anforderungen an die Qualifikation der Betreuerinnen zu Randzeiten (vgl. §17 (3a)) erleichtert zwar den Betreiberinnen die Personalbesetzung, hat aber einen direkten negativen Einfluss auf die Qualität der Betreuung für die Kinder. Wäre dem nicht so, bräuchte es überhaupt kein höher qualifiziertes Personal in der Kinderbetreuung. Jegliche gesetzte Maßnahme zur Höherqualifikation des Personals wäre damit ad absurdum geführt.

2. Die im § 24 (2) beschriebene Vorgangsweise für Vertretungen verhindert vielleicht Gruppenschließungen mangels Personaldeckung, bedeutet aber über einen sehr langen Zeitraum (6 statt 3 Wochen) keine Handlungsnotwendigkeit der Einrichtung und damit eine langfristige Mindestbesetzung. Neben den zu erwartenden Verschlechterungen für die Arbeit mit den Kindern aufgrund einer unzureichenden Personaldeckung, trägt diese Regelung zur zusätzlichen (Über-)Belastung des verbleibenden Betreuungspersonals bei, was sich wiederum direkt negativ auf die Kinder auswirkt.

3. Schlussendlich beinhaltet der § 24 (2) noch ein ganz besonderes „Highlight“, wenn letztendlich schon „geeignete Aufsichtspersonen“ in den BILDUNGS- und Betreuungseinrichtungen genügen. Ohne die Kompetenz der folgenden Personen anzweifeln zu wollen, würden damit neben meiner 75-jährigen Mutter, auch die 17-jährige Schwester eines Kindergartenkindes oder der Busfahrer ausreichen, um im Bedarfsfall 20-25 Kinder kindgerecht, entwicklungsfördernd und kinderschutzkonform zu betreuen!

Zusammenfassend sind wir aus Kinder(rechte)sicht der Auffassung, dass bei allem Verständnis für die prekäre Personal- und Betreuungssituation, diese Neuerungen einen massiven Rückschritt für die Rechte der Kinder (Kindeswohl, Recht auf Bildung etc.) bedeuten.

Darüber hinaus werden mit diesen Änderungen auch die in den letzten Jahren gesetzten Entwicklungen in der Qualifikation der Pädagog*innen untergraben, sowie die Bedeutung der Einrichtungen als erste Bildungsinstanz in Frage gestellt. Insgesamt ist das eine Entwicklung, die nicht im Sinne der Kinder, der Politik und der Gesellschaft sein kann.

Daher rufen wir im Namen der betreuten Kinder die politisch Verantwortlichen dazu auf, bei derartigen Anpassungen das Kindeswohl, den Kinderschutz und die Kinderrechte, also die Kinder, in den Mittelpunkt ihrer Entscheidungen zu stellen (ART 3 UN-KRK) und im Sinne des Rechts auf Bildung und Entwicklung (ART 28,29 UN-KRK) fördernde statt hemmende Maßnahmen zu setzen!

MMag. Thomas Plautz, Geschäftsführung Kinderbüro – Die Lobby für Menschen bis 14